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Neues Erwachsenenschutzrecht ist am 1.1.2013 in Kraft getreten – was heisst das für die Pflegenden?

„Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist. Gesetzliche Vertretungsrechte berücksichtigen ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu können. Weiter wird der Rechtsschutz der betroffenen Personen bei der fürsorgerischen Unterbringung ausgebaut“. (Homepage des EJPD).

 

Der vorstehende Homepagetext bringt zum Ausdruck, dass die Situation von Patientinnen und Patienten, von Bewohnerinnen und Bewohnern in Institutionen des Gesundheitswesens vom Gesetzgeber gestärkt wurde. Was bedeuten aber die Änderungen im Detail: Martin Boltshauser, Chefjurist der Procap, dem grössten Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderung in der Schweiz erörtert -zusammen mit weiteren, juristischen Fragestellungen aus dem Pflege- und Betreuungsalltag - die Auswirkungen des neuen Erwachsenenschutzrechts

Rechtskunde im Pflege- und Betreuungsalltag

 

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